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Kraftfahrzeug – Abmelden zur Außerbetriebsetzung

Kraftfahrzeug – Abmelden zur Außerbetriebsetzung

Allgemeine Informationen

Mit der Außerbetriebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios. Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Sie können Ihr Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung auch bis zu zwölf Monate reservieren lassen.

Seit dem 1.1.2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden. Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden ab 1.1.2015 bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben. Die Außerbetriebsetzung über das Internet können Sie i.d.R. über die Internetseite Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen.

Soll das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt werden, können Sie bei der Zulassungsstelle die formlose Verbleibserklärung gleich mitabgeben oder den Verwertungsnachweis vorlegen. Innerhalb von 18 Monaten nach der Außerbetriebsetzung können Sie oder ein Käufer das Fahrzeug wieder zulassen. Verstreicht bis zur Wiederzulassung eine längere Frist, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Wird das Fahrzeug aber innerhalb dieses Zeitraums verschrottet, müssen Sie der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis vorlegen. Ansonsten muss die Zulassungsbehörde leider gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Zulassungsbescheinigung Teil I

Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung wird durch Entfernen der Abdeckung ein entsprechender Hinweis freigelegt.

Amtliche(s) Kennzeichen

Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bisherige Kennzeichenschilder
  • formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis

Für Online-Außerbetriebsetzung zusätzlich:

  • Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2015 neu- bzw. wiederzugelassen werden, haben neue Stempelplaketten und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode,
  • Ab dem 1. November 2010 ausgestellte Personalausweise besitzen eine Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt). Um diese nutzen zu können, muss sie auf dem Personalausweis  freigeschaltet sein.
  • Kartenlesegerät

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr bemisst. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Es können weitere Kosten z. B. für Kennzeichenreservierung etc. anfallen.

Verfahrensablauf

Beantragen der Außerbetriebsetzung,

Abgeben der Zulassungsbescheinigung Teil I

ggf. Kennzeichen zum Zweck der Wiederinbetriebnahme reservieren lassen,

Verbleibserklärung über das Fahrzeug bzw. dessen Verwertungsnachweis – bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland abgeben

entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I zurückerhalten.

Fristen

Bei der Wiederzulassung ist beim Fehlen des Nachweises eine neue Betriebserlaubnis erforderlich. Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle für bis zu zwölf Monate vornehmen lassen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

Fachlich freigegeben am

27.02.2017