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Kraftfahrzeug – Einzelbetriebserlaubnis

Kraftfahrzeug – Einzelbetriebserlaubnis

Allgemeine Informationen

Für Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, wird eine behördliche Bestätigung benötigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen, bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können. Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr und technische Dienste (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA) erstellen Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV).

Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Übereinstimmungsbescheinigung (sog. "CoC-Bescheinigung") vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.

Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungsbescheinigung / CoC-Bescheinigung vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der Meldebehörde,
  • formloser Antrag mit vollständigen Angaben über den Antragsteller,
  • Benennung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination,
  • Nennung und Begründung, weshalb die Betriebserlaubnis bzw. Ausnahme begehrt wird,
  • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich der Betriebserlaubnis und Ausnahmegenehmigung,
  • Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil 2 einschließlich der Beiblätter),
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

Voraussetzungen

  • formloser Antrag mit vollständigen Angaben
  • positives Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr der technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr (in Mecklenburg-Vorpommern ist die TP beim DEKRA e.V. Dresden amtlich anerkannt), aus dem hervorgeht, von welchen Vorschriften der StVZO das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination abweicht,
  • Ablichtung der Fahrzeugpapiere

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an. Diese richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Darin nicht enthalten sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Sachverständigen- und Gutachtenkosten.

Verfahrensablauf

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Sofern danach eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich ist, ist für Antragsteller mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ausschließlich zuständige Genehmigungsbehörde. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden. Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg zugestellt. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung ist das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der zukünftige Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rück-stände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.05.2015