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Kraftfahrzeug - Zulassung bei Halterwechsel

Kraftfahrzeug - Zulassung bei Halterwechsel

Allgemeine Informationen

Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz). Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich die jeweils zuständige Zulassungsbehörde ableiten. Danach folgt die fahrzeugbezogene Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. Die amtlichen Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen. Sofern Sie ein Wunschkennzeichen wünschen, beachten Sie, dass Sie es zu Beginn des Zulassungsverfahrens beantragen. Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind gesetzlich vorgeschrieben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei Firmen zusätzlich für natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen zusätzlich: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei Minderjährigen zusätzlich: schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Umsatzsteuererklärung

 

Voraussetzungen

  • Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Person
  • Nachweis des Bestehens einer Kraftfahrzeugversicherung

Kosten

Es fallen Kosten und Auslagen an. Deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden. Darin sind weitere Kosten wie Untersuchungen und Begutachtungen etc. nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.02.2017