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Kraftfahrzeug anmelden
Kraftfahrzeug anmelden
Allgemeine Informationen
Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug und wollen es erstmals zum Straßenverkehr zulassen. Die Zulassungsbehörden dürfen ein Fahrzeug nur noch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn durch den zukünftigen Fahrzeughalter die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer dem Finanzamt/der Zollverwaltung erteilt worden ist und für die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern/der Zollverwaltung bestehen und für den Fahrzeughalter keine Gebührenrückstände bestehen. Werden von der Zulassungsbehörde bei der automatischen Rückstandsprüfung Kraftfahrzeugsteuerschulden oder Gebührenschulden festgestellt, wird die Zulassung solange zurückgestellt, bis die Rückstände beim Finanzamt bzw. der Behörde getilgt wurden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Viertes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 28. Oktober 2010 GS Meckl.-Vorp. GL Nr. 201-9
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief), oder CoC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt
- eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen
zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):
- Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs und das Original oder die beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer
- Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen
für Firmen (GmbH, AG, OHG):
- Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
für Vereine:
- Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
- Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
für Minderjährige:
- schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigten
Kosten
Grundgebühr: 26,30 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
Formulare
auf der Internetseite der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Weiterführende Informationen
Die Gebührenrückstände können vor Ort in bar bzw. mit EC-Karte beglichen werden.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde), wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden können am Sitz der Firma/Behörde oder des Ortes der beteiligten Niederlassung/Dienststelle ihr Fahrzeug zulassen.
Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
29. Oktober 2013