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Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur vorübergehenden Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zulassen

Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur vorübergehenden Teilnahme am inländischen Straßenverkehr zulassen

Allgemeine Informationen

Sie wohnen im Ausland und möchten länger in Deutschland Urlaub machen oder Sie verlegen auf Grund einer neuen Arbeitsstelle Ihren Wohnsitz nach Deutschland. Nun stellt sich die Frage, ob Sie mit Ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug längerfristig in Deutschland fahren dürfen.

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt wid und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Dies ist maximal ein Jahr zulässig.

Nach diesem Zeitraum unterliegen auch ausländische Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden, grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich diese im Inland befinden. Ein ausländisches Fahrzeug gilt als gehalten, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist oder dort zugelassen sein müsste. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm. Das der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegende Fahrzeug ist umgehend in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz begründen, dann müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich auch in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anmelden. Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate,
  • eine von einer zuständigen ausländischen Stelle ausgestellte, gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr

Hinweis: Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.

  • Nachweis der Betriebs- und Verkehrssicherheit (z. B. Bescheinigung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und ggf. Sicherheitsprüfung oder alternativ Nachweis einer Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
  • Nachweis, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist oder alternativ Durchführung einer Untersuchung nach § 29 StVZO
  • Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss von Ihnen bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Hauptzollamt abgegeben werden. Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Hauptzollamt Stralsund zuständig. Alternativ: eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung

Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Sollten Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz begründen, dann müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich auch in Deutschland bei einer Zulassungsbehörde anmelden. Handelt es sich um ein im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassenes Fahrzeug, nehmen Sie mit dem zuständigen Hauptzollamt Kontakt auf, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland mehr als ein Jahr betragen wird. Bei der Anmeldung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z. B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in Deutschland ihren festen Wohnsitz begründet haben, müssen Sie spätestens nach einem Jahr ihr Fahrzeug in Deutschland anmelden. Sollte dies auf Grund einer Zulassung auf den Kreditgeber für Sie nicht zu bewerkstelligen sein, sollten Sie Verbindung mit dem für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollamt aufnehmen.

Nach der Anmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage der übermittelten Daten wird ein Steuerbescheid erstellt. Dieser wird in der Regel zwei Wochen nach der Zulassung versandt. Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten zu Ihrem Steuerfall an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage der übermittelten Daten wird ein Abmeldebescheid erstellt. Dieser wird in der Regel zwei Wochen nach der Abmeldung versandt.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.05.2015