Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Kraftfahrzeugkennzeichen Ausfuhrkennzeichen
Kraftfahrzeugkennzeichen Ausfuhrkennzeichen
Allgemeine Informationen
Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit eigener Kraft dauerhaft in das Ausland verbracht werden, so ist bei einer Kfz-Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Hauptuntersuchung und der Nachweis über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Das Fahrzeug muss zur Identitätskontrolle vorgeführt werden. Die Ausfuhrzulassung wird längstens auf ein Jahr befristet.
Auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Ablaufdatum vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
Rechtsgrundlagen
§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Erforderliche Unterlagen
- Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Abmeldebescheinigung für vor dem 1.10.2005 abgemeldete Fahrzeuge bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I mit Vermerk über die Abmeldung
- bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- gültige HU bis zum Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen
- Personaldokumente (Passport) oder Personalausweis des Antragstellers (Überführung ins Ausland erfolgt nicht ausschließlich durch Ausländer) mit Nachweis über die Anschrift im Ausland
- Versicherungskarte für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Kosten
GebOSt
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise
Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden. Im Regelfall wird die Kfz-Steuer per Lastschrift eingezogen. Dazu muss der Antragsteller die Einzugsermächtigung für ein inländisches (deutsches) Bankkonto vorlegen. Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim Finanzamt eingezahlt werden.
Zuständige Stelle
Sie können sich an jede Kfz-Zulassungsbehörde in Deutschland wenden, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
01. November 2013