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Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz
Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz
Allgemeine Informationen
Sind ein oder beide Kennzeichen beschädigt oder unleserlich geworden oder hat sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichenschild gelöst oder wurde entfernt, so werden neue Kennzeichen benötigt. Ansonsten bestehen Zweifel, ob das Fahrzeug zugelassen ist.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zuteilung eines Ersatz-Kennzeichens
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnort
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
- um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
- bei Firmen:
- elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
- und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
Voraussetzungen
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
- Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
- Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
- Nachweis der Verfügungsberechtigung
- gültige Betriebserlaubnis
- gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung
- die alten Kennzeichenschilder
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: ab 26,80 Euro.
Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Unter Vorlage der alten Kennzeichenschilder wird bei der Zulassungsbehörde die Ausfertigung von neuen Kennzeichen beantragt. Nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung stempelt die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten und der Prüfplakette ab. Durch Aushändigen der Kennzeichenschilder an die Halterin/den Halter ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.04.2014