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Kraftfahrzeugkennzeichen - Versicherungskennzeichen beantragen
Kraftfahrzeugkennzeichen - Versicherungskennzeichen beantragen
Allgemeine Informationen
Zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen in den öffentlichen Straßenverkehr gesetzt werden, wenn sie über eine Betriebserlaubnis verfügen und mit einem Versicherungskennzeichen gekennzeichnet sind. Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Das Versicherungskennzeichen wird von den Kraftfahrtversicherern direkt ausgegeben. Es gilt für ein Versicherungsjahr. Dies geht vom 01. März eines Jahres bis zum Ablauf des Februars des Folgejahrs.
Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen sind für folgende Fahrzeuge lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen erforderlich:
- Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm3 Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.
- Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
- Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
- Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 cm3.
- E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 km/h schnell sind.
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Halterdaten,
- Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Voraussetzungen
Das Fahrzeug entspricht den Bau- und Betriebsvorschriften und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Kosten
Es entstehen für den Versicherungsnehmer keine Gebühren und Auslagen. Kosten für die Versicherungsprämie sind darin nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Der Halter schliesst bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag ab. Nach Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie überlässt der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen Fahrzeugregister teilt der Antragsteller dem Versicherer seine Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit und weist sie auf Verlangen nach. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fristen
Es sind seitens des Versicherungsnehmers keine Fristen zu beachten.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Gegenüber dem Eigentümer und den Fahrer besteht seitens des Versicherungsunternehmens eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Versicherungsnehmer kann auch dann gegenüber Dritten zur Leistung verpflichtet sein, wenn das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde. Gegenüber dem Versicherungsnehmer entfällt in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers.
Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach dem Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zuständige Stelle
Bezüglich eines Versicherungskennzeichens wenden Sie sich bitte an ein im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.03.2017