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Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung 07er-Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre)

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung 07er-Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre)

Allgemeine Informationen

Für Anfahrten zu und Abfahrten von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, können Oldtimer mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden.

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen für Anfahrten zu und Abfahrten von und Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeugs. Dem Fahrzeug wird ein individuelles Kennzeichen zugeteilt, das nur an diesem Fahrzeug verwendet werden darf, und ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen ausgegeben. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nur aus Ziffern, die mit "07" beginnt.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz
  • Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs als Oldtimer,
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung),
  • bei juristischen Personen und Behörden der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung,
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
  • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen,
  • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
  • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis,
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
  • Elektronische Versicherungsbestätigung,
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
    • gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen,
    • Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
  • wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde zusätzlich:
    • Stilllegungsbescheinigung,
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
  • wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief),
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung,
    • Vollgutachten nach § 21 StVZO

Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen,
  • Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen,
  • Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Eigentum eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs
  • Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
  • Es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Prüfers einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur, die/der von einer nach Anlage VIIIb zur StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraut wurde, vor,
  • das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und
  • besitzt eine gültige Hauptuntersuchung und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, eine gültige Sicherheitsprüfung, bzw.
  • es liegt ein Gutachten zum Erlangen einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vor, in dem die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr das Fahrzeug beschreibt

Kosten

Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise

Die Halterin/der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihr/ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Führerin/der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.04.2014