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Kraftfahrzeugkennzeichen - Zuteilung Kurzzeit
Kraftfahrzeugkennzeichen - Zuteilung Kurzzeit
Allgemeine Informationen
Zu Probe- oder Überführungsfahrten darf ein ansonsten nicht zugelassenes Fahrzeug während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und es ein Kurzzeitkennzeichen führt, das ihm die Zulassungsbehörde zugeteilt hat.
Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, deren Ziffernfolge mit "03" oder "04" beginnt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt längstens für fünf Tage ab seiner Zuteilung, was auf dem Kennzeichenschild besonders vermerkt ist. Eine Zuteilung, bei der der Beginn der Geltungsdauer in der Zukunft liegt, ist nicht möglich. Weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person darf das Kurzzeitkennzeichen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug verwendet werden. Auch darf der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Ohne Nachweis der erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Im Fall der fehlenden Betriebserlaubnis (mangels Typ- oder Einzelgenehmigung) dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Die nach dem Wohnort bzw. nach dem Betriebssitz örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde teilt bei Erfüllen der Voraussetzungen für Probe- oder Überführungsfahrten einem ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen zu und fertigt einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate)
- bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
- bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und/oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Certificate of Conformity Papier)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO oder Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
- gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kaufvertrag, Rechnung, Frachtbrief oder Ähnliches als Bedarfs- und Standortnachweis im Original
Voraussetzungen
Ein nicht zugelassenes Fahrzeug soll zu Probe- oder Überführungsfahrten für längstens fünf Tage in Betrieb gesetzt werden.
Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder für das Fahrzeug ist eine Einzelgenehmigung erteilt.
Für das Fahrzeug besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Es besteht eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO oder das Fahrzeug wurde bei einer Überprüfung nicht als verkehrsunsicher eingestuft.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und werden von der zuständigen Zulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Kosten für die Kennzeichenschilder oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen müssen Sie bei einer Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht mit der Antragstellung beauftragen.
Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, beschränkt die Zulassungsbehörde durch Vermerk in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen, dass nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden dürfen.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, vermerkt die Zulassungsbehörde in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen die Beschränkung, dass nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden.
Bei einzelgenehmigten Fahrzeugen kann die Betriebserlaubnis nur von der Zulassungsbehörde erteilt werden. Insofern besteht für den Antragsteller die Notwendigkeit nach Erhalt des dafür notwendigen Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr in diesem Fall wieder bei der Zulassungsbehörde vorzusprechen. Erst im Anschluss daran ist das Kurzzeitkennzeichen uneingeschränkt nutzbar. Das Gutachten mit dem Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" bzw. ein Genehmigungsbogen nach Anlage VI der Richtlinie 2007/46/EG sind beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen. Diese sind zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei der Zulassungsbehörde eingezahlt werden.
Die Kennzeichenschilder, die Sie nach der Antragstellung von privaten Anbietern herstellen lassen, werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt. Neben den Schildern händigt Ihnen die Zulassungsbehörde den von ihr ausgefertigten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Fristen
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage ab der Zuteilung. Der Ablauf der Gültigkeit ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.
Hinweise
Das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße gilt nur für die privilegierten Fahrten (Probe- oder Überführungsfahrten) und unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken wird als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - geahndet. Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Die Kurzzeitkennzeichen und der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der zukünftige Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.07.2015