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Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

Allgemeine Informationen

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die roten Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer mit Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörenden Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • § 16 Abs. 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuteilung von roten Händlerkennzeichen mit Erläuterungen zum Bedarf der Zuteilung
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, von der Halterin/dem Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der/des Bevollmächtigten.
  • Bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),

Voraussetzungen

Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung die roten Kennzeichen beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Nach Eingang des Antrages auf Zuteilung wird geprüft, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die Antragstellerin/den Antragsteller zuständige Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Die im Antrag angegebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird von der Zulassungsbehörde über eine Zuteilung von Kennzeichen informiert. Bei positivem Ergebnis der Prüfung werden die roten Kennzeichenschilder durch die Zulassungsbehörde abgestempelt und mit den besonderen Fahrzeugscheinheften für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben. Sofern in dem Fahrzeugscheinheft die Fahrzeugangaben in dauerhafter Schrift eingetragen sind, kann mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Die Kennzeichenschilder selbst brauchen im Gegensatz zu den anderen Kennzeichenarten nicht fest am Fahrzeug angebracht sein.

Kosten

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro.

Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Fristen

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Hinweise

Ein Verstoß gegen die Pflichten, die Fahrzeugdaten in die Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte eingetragen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben zu haben, kann mit Bußgeld geahndet werden. Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.04.2014