Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Allgemeine Informationen
Für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind die Hauptzollämter zuständig.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Zolls und des Bundesministeriums der Finanzen.
Erforderliche Unterlagen
Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung kann bei der Zulassung eines Fahrzeugs oder auch nach der Zulassung beim Hauptzollamt beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs richten sich nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Bitte wenden Sie sich deshalb an Ihre zuständige Zulassungsstelle.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung richten sich die Voraussetzungen, die sehr unterschiedlich sein können, nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Zuständige Stelle
Für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist das Hauptzollamt Stralsund mit seinen Festsetzungsstellen in Rostock bzw. Neubrandenburg zuständig.
Hauptzollamt Stralsund (HZA) |
Festsetzungsstelle Rostock des HZA Stralsund |
Festsetzungsstelle Neubrandenburg des HZA Stralsund |
---|---|---|
Hiddenseer Str. 6 18439 Stralsund Tel. 03831/356-10 |
Doberaner Str. 114 18057 Rostock Tel. 0381/203656-0 |
Ihlenfelder Str. 112 - 114 17034 Neubrandenburg Tel. 0395/3503-100 |
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.04.2017