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Künstlersozialkasse-Anmeldung

Künstlersozialkasse-Anmeldung

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Selbstständige sind nicht sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme hiervon besteht für selbstständige Künstler und Publizisten. Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sobald sie die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, müssen sie sich bei der KSK anmelden und monatliche Beitragszahlungen an die KSK leisten.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Voraussichtliche Einkünfte

Berechnungsfaktoren für die Beitragszahlungen sind zum einen die voraussichtlichen Einkünfte aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und zum anderen die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse bei einer selbstständigen Tätigkeit kommt es für die Ermittlung der monatlichen Versicherungsbeiträge nicht auf ein Monatseinkommen an, sondern auf das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit.

Wenn Versicherungspflicht besteht, obwohl das Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenzen unterschreitet (z. B. möglich bei Berufsanfängern), werden Mindestbeiträge berechnet, die sich für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an der Bezugsgröße orientieren. Für so genannte Höherverdienende werden hingegen keine Höchstbeiträge festgesetzt.

Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen

Die Versicherten der KSK zahlen wie Arbeitnehmer lediglich 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die andere Hälfte des Beitrags zahlen der Bund sowie Unternehmen beziehungsweise Auftraggeber ( z. B. Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten oder Konzertveranstalter), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen.

Voraussetzungen:

Selbstständige Künstler und Publizisten werden grundsätzlich versichert, wenn sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss die in der Künstlersozialversicherung geltende Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,00 Euro pro Jahr überschreiten. Eine Ausnahme gilt für Berufsanfänger, diese werden auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert, wenn sie mit ihrem Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitgrenze voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Fotokopie des Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
  • Tätigkeitsnachweise (z .B. Nachweis über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Verträge mit Ihren Auftraggebern, Abrechnungen Ihrer Auftraggeber, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden)
  • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

Fristen

Den Antrag sollten Sie stellen, sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen.

Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Besteht zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK Arbeitsunfähigkeit, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.

Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.

Formulare

Um in der KSK aufgenommen zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Die Antragsunterlagen (Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten, Ausfüllhinweise, Informationsschrift) finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK.

Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei derjenigen gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse, die Sie gewählt haben, und bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger an.

Hinweise

Für pflichtversicherte Selbstständige besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit der gleiche Leistungsanspruch wie für Arbeitnehmer. Damit erhält ein Selbstständiger eine Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit können Sie im Rahmen von Wahltarifen bei Ihrer Krankenkasse gegen einen zusätzlichen Beitrag, der direkt an die Krankenkassen zu entrichten ist, einen früheren Krankengeldanspruch (spätestens ab dem 15. Tag) absichern. Wenden Sie sich deswegen bitte an Ihre Krankenkasse.

Bitte berücksichtigen Sie, dass einem selbstständigen Künstler oder Publizisten einerseits die Vergünstigen des Künstlersozialversicherungsgesetzes zustehen können, während er andererseits gleichzeitig auch zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, wenn er regelmäßig Aufträge an andere selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der KSK.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 08.02.2011.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven.
Oder per E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de.