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Künstlersozialkasse-Künstlersozialabgabe der Unternehmen
Künstlersozialkasse-Künstlersozialabgabe der Unternehmen
Allgemeine Informationen
Die Versicherten der Künstlersozialkasse (KSK) zahlen wie die Arbeitnehmer 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die anderen 50 Prozent werden durch einen Bundeszuschuss sowie eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Abgabe der Unternehmen wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.
Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, dass regelmäßig die Dienste von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nimmt (so genannte Verwerter). Dies können sowohl private Unternehmen als auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften sein. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, sind ebenfalls zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Als abgabepflichtige Unternehmen kommen auch selbstständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten. Es ist demnach durchaus möglich, dass einem selbstständigen Künstler oder Publizisten einerseits die Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes zustehen, während er andererseits gleichzeitig auch zur Künstlersozialabgabe herangezogen wird.
Voraussetzungen:
Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig (also nicht nur gelegentlich) die Dienste von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nimmt. Der Begriff "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Eine gelegentliche Inanspruchnahme ist bereits ausgeschlossen, wenn regelmäßig einmal jährlich eine entsprechende Auftragserteilung erfolgt.
Die Abgabenpflicht setzt nicht voraus, dass der selbstständige Künstler oder Publizist, der die Leistung erbringt, selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.
Rechtsgrundlagen
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
- Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen:
wenn das Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist:
- Nachweis über die Eintragung (z. B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszugs)
- bei der Anmeldung eines Vereins bei der KSK: Vereinssatzung in Kopie
wenn der Betrieb des Unternehmens zwischenzeitlich wieder eingestellt wurde (z. B. durch Abmeldung oder Erlöschen).
- Nachweis über die Einstellung (z. B. Kopie der Abmeldebestätigung).
Kosten
Der Beitrag wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dienen alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten (als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer, Personengesellschaft) für eine künstlerische oder publizistische Leistung im Verlauf eines Kalenderjahres gezahlt wurden.
Zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören neben den Honoraren und Lizenzen, auch sämtliche Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B. für Material), die dem Künstler vergütet werden.
Der Beitrag ist monatlich als Vorauszahlung zu leisten.
Fristen
Alle Entgelte, die Sie an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt haben, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der KSK melden.
Formulare
Um festzustellen, ob Sie abgabepflichtig sind, müssen Sie sich bei der KSK anmelden. Für die Anmeldung benötigen Sie den Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sofern Sie bei der KSK bereits mit einer Abgabennummer registriert sind, müssen Sie lediglich den Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung verwenden. Sowohl den Erhebungsbogen als auch den Meldebogen finden Sie auf den Internetseiten der KSK zum Download.
Den Anmelde- und Erhebungsbogen können Sie digital signiert einreichen oder unterzeichnet mit der Post an die KSK senden.
Nach Eingang Ihrer Angaben berechnet die KSK die Künstlersozialabgabe und erteilt hierüber einen gesonderten Bescheid. Aus diesem ergeben sich dann gegebenenfalls die zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungsbeträge.
Hinweise
Die KSK bietet auf Ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an.
Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte, die der Künstlersozialabgabe unterliegen, führen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufbewahren.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 18.02.2011.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Künstlersozialkasse, 26380 Wilhemshaven.
Künstlersozialabgabe per E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de