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Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung - Anerkennung

Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind sämtliche Unterlagen, die Auskunft über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen geben.

Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
  5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der  Anerkennung,
  6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  7. Nachweis über den Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre oder bei Ersterteilung sonstiger Nachweis zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
  8. Nachweis der Qualifizierung der Kursleiter,
  9. Erklärung dazu, dass der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich auch Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
  10. Bescheinigung einer unabhängigen Stelle über die wissenschaftliche Grundlage und Geeignetheit der beantragten Kurse,
  11. Kursleiterhandbuch,
  12. Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 FeV

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
  3. Kursleiter
    a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
    b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der
    Kraftfahreignung befasst,
    c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
    d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nachweisen.
  4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation erfüllen,
  5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
  6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist.

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Anerkennungsbehörde festgesetzt wird. In der Anlage zur GebOSt ist nach der lfd.-Nr. 214.4 ein Gebührenrahmen von 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro vorgesehen.

Die Kosten für Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und für Begutachtungen etc. sind darin nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger, seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Es ist ein formloser Antrag zu stellen, es empfiehlt sich die Antragsstellung unter Zuhilfenahme einer bundesweit einheitlichen Antragshilfe. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

ggf. Antragshilfe

Hinweise

Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle sind der Nachweis der Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen, und eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.

Als nicht geeignet gelten Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinausgehend, eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kursprogramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.

Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren. Die Evaluation wird im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchgeführt.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständige Anerkennungsbehörde für Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.06.2017