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Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld
Allgemeine Informationen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird Kurzarbeitergeld (Kug) gezahlt, wenn im Betrieb ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Durch den Arbeitsausfall muss sich das Arbeitsentgelt im jeweiligen Kalendermonat für mindestens ein Drittel der im Betrieb oder kurzarbeitenden Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer um mehr als zehn Prozent verringern. Das Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz. Es soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Beschäftigten erhalten.
Grundlage für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielbar wäre und dem Entgelt, das während der Kurzarbeit erzielt wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind 67 Prozent des Unterschiedsbetrages im jeweiligen Kalendermonat, ansonsten 60 Prozent.
Kug kann in einem Betrieb bis zum Ablauf von 6 Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kug gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen diese Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. Nach der derzeit geltenden Rechtsverordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 31.10.2013 ist die auf sechs Monate begrenzte Dauer für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2014 auf 12 Monate verlängert.
Rechtsgrundlagen
- §§ 95 - 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - (SGB III) (Kurzarbeitergeld) - vom 24.03.1997 in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 13. November 2014 (in Kraft seit 26.11.2014)
Erforderliche Unterlagen
Der Arbeitsausfall muss der jeweiligen Agentur für Arbeit (Sitz des Betriebes) schriftlich durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung angezeigt werden. Vordrucke werden durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis zum Ablauf der Kug-Bezugszeit, sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind.
Vordrucke, Merkblätter und Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Finanzielle Hilfen > Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (siehe hierzu auch nachfolgenden Link).
Voraussetzungen
Die Gewährung von Kug ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen (§§ 95 - 99 SGB III) abhängig, die kumulativ vorliegen müssen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kug, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.
Erheblicher Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Betriebliche Voraussetzungen
Die Gewährung von Kug ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter, auch Auszubildender) beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften ist auch eine Betriebsabteilung.
Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat, sind erfüllt, wenn
1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- fortsetzt,
- aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
- im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen ist.
Anzeige über Arbeitsausfall
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Arbeitgebers / der Betriebsvertretung über Arbeitsausfall muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, in dem mit der Kurzarbeit begonnen wird.
Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die unter 9. genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kug glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern, Änderungskündigungen).
Bearbeitungsdauer
Über das Vorliegen der Voraussetzungen wird normalerweise innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige entschieden.
Sofern die Kug-Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitgeber die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die Beantragung des Kug sind grundsätzlich die Vordrucke "Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag - und Kug-Abrechnungsliste (Kug 107) und Kug 108)" zu verwenden.
Fristen
Zur Anzeige über Arbeitsausfall - s. auch Hinweis unter 11. zum Verfahrensablauf (spätestens am letzten Tag des Monats Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit, in dem mit der Kurzarbeit begonnen wird).
Der Antrag auf Kug ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Weiterführende Informationen
Die Bundesagentur für Arbeit bietet online über den nachstehenden Link die Möglichkeit an, die Anzeige über Arbeitsausfall und alle möglichen sonstigen Vordrucke online auszufüllen und auszudrucken:
Hinweise
Im Falle von betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gewährt werden. In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist vom Arbeitgeber / von der Betriebsvertretung schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Informationen zur Zuständigkeit erfahren Sie über die kostenfreie Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 oder die Dienststellensuche im Internet.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.09.2015