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Lebensmittelsicherheit: Sachverständige/r für Gegenproben - Zulassung
Lebensmittelsicherheit: Sachverständige/r für Gegenproben - Zulassung
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Als privater Sachverständige benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Sie müssen die in Ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen sind. Personen aus einem anderen Staat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und der Anzeige bestimmte Unterlagen beifügen.
Rechtsgrundlagen
- Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind in der Gegenproben-Verordnung und in der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung beschrieben.
- Unterlagen zur beruflichen Qualifikation staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder Veterinär
anderer Hochschulabschluss, nämlich:- Belege der einschlägigen Fachkenntnis
- Fachgespräch
- Persönliche Zuverlässigkeit/Unparteilichkeit
- Führungszeugnis nach § 30 BZRG
- Erklärung, Straf- und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren
- ärztliche Bescheinigung,
Alle Unterlagen dürfen nicht älter als einen Monat sein.
- Laboratorium
- Anerkennung im Sinne der Richtlinie (93/99/EWG) für die Prüfgebiete – Akkreditierung
- Erklärung über Beschäftigungsverhältnis
- Verpflichtungserklärung
Kosten
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.
Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.6.1 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Gebühren in Höhe von 150,00 Euro an.
Verwaltungsgebühr: EUR 150.00
Fristen
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Formulare
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wird formlos eingereicht.
Hinweise
Es gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind in der Gegenproben-Verordnung und der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung geregelt.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Paulshöher Weg1, 19061 Schwerin für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger zuständig.