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Liegenschaftskatasterauskunft einholen
Liegenschaftskatasterauskunft einholen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.
Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch bzw. der Liegenschaftskarte zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
ggf. Vollmacht
Voraussetzungen
Soweit auch personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt werden und der Betroffene darf kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung haben.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V).
Verfahrensablauf
Entsprechend der Anfrage wird die Auskunft schriftlich, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erteilt.
Bearbeitungsdauer
übliche Postzustellungsdauer bzw. sofort (E-Mail, persönlich, telefonisch)
Formulare
formlos
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite:
Hinweise
Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf gemäß § 34 GeoVermG M-V der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
Zuständige Stelle
Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), der Landgesellschaft M-V, den Gemeinden und Landkreisen erteilt werden.
Ansprechpunkt
Ansprechpunkte sind die zuständigen Stellen. Die Leistungsabrechnung erfolgt in der Regel per Gebührenbescheid.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Fachlich freigegeben am
21.12.2016