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Mineralöl- und Autogastankstelle - Erlaubnis

Mineralöl- und Autogastankstelle - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Für die Errichtung, Montage, Installation, den Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer Tankstelle, welche die Sicherheit beeinflussen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Tankstellen sind so genannte "überwachungsbedürftige Anlagen", die nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden müssen. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Regeln (TRBS) und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Für einen Übergangszeitraum (längstens bis zum 31.12.2012) gelten die von einem aufgrund einer Rechtsverordnung (nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz in der am 31.12.2000 geltenden Fassung) eingesetzten Ausschusses ermittelten technischen Regeln bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und der Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fort.

Zu diesen noch zu berücksichtigen technischen Regeln gehören im Falle von Mineralöltankstellen die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40 sowie bei Autogastankstellen die Technischen Regeln Druckgase (TRG) 400, 401, 402 und 404.

Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und jederzeit beschränkt, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.

Rechtsgrundlagen

folgende Vorschriften: 

Rechtsbehelf

Gegen eine Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem für die Erteilung der Erlaubnis örtlich zuständigen Dezernat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS), Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Erforderliche Unterlagen

 

Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen.
Bei Autogastankstellen ist mit dem Antrag eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen.

Eine Auflistung über die notwendigen Antragsunterlagen enthält die Veröffentlichung (LV) 49 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zur "Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung", mit entsprechenden Checklisten im Anhang.

Kosten

Es werden Gebühren gemäß der Tarifstellen 15.1.3 und 15.1.4 der Arbeitschutzkostenverordnung mit Bezug auf die Errichtungskosten erhoben (mindestens 50,00 Euro).


Verwaltungsgebühr: EUR 50.00 bis 0.00

Fristen

Die zuständige Behörde (LAGuS M-V) hat innerhalb von drei Monaten über einen Antrag auf Erlaubnis zu entscheiden.

Mit der Montage, Installation, dem Betrieb, einer wesentlichen Veränderung oder Änderung der Bauart darf erst dann begonnen werden, wenn hierfür die Erlaubnis vorliegt.

Erlaubnisse erlöschen, wenn der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Tankstelle begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Tankstelle während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.

Hinweise

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen und umweltrechtlchen Prüfung erteilt.

Bemerkungen

Weitere Unterstützung bei der Auslegung der Betriebssicherheitsverordnung bieten die "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV) 35".

Zuständige Stelle

Für die Erlaubnis von überwachungsbedürftigen Anlagen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales LAGuS, Abteilung 5 - Arbeitsschutz und technische Sicherheit zuständig.

Kontaktdaten und Angaben zu den Zuständigkeiten finden Sie auf der Internetseite des LAGuS.

Unterstützende Institutionen

Zugelassene Überwachungsstellen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA.

Informationen über die zuständige Genehmigungsbehörde finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 07.09.2012.