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Mineralwasser - Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen

Mineralwasser - Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen

Allgemeine Informationen

Natürliches Mineralwasser darf nur aus solchen Quellen gewonnen werden, für die eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde (§ 5 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).

Außerdem darf natürliches Mineralwasser nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist (§ 4 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung). Der amtlichen Anerkennung in Deutschland steht die amtliche Anerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsunterlagen müssen sich an

  • den Anlagen 1 bis 4 der AVV Mineralwasser orientieren und
  • die in der Anlage 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung. Für die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwasers fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.9.1 bzw. 1.3.9.2  Gebühren in Höhe von 150,00 Euro bis 500,00 Euro an.
Für die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen mit natürlichem Mineralwasser fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.9.5 Gebühren in Höhe von 250,00 Euro an.


Gebührenziffer 1.3.9.5

Verwaltungsgebühr: EUR 250.00


Gebührenziffer 1.3.9.1 bzw. 1.3.9.2

: EUR 150.00 bis 500.00

Hinweise

Amtlich anerkanntes Mineralwasser wird mit dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung gemäß § 3 Absatz 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.

Zuständige Stelle

Eine Nutzungsgenehmigung und amtliche Anerkennung erhalten Sie bei der zuständigen Landesbehörde.

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Erteilung der Nutzungsgenehmigung und die amtliche Anerkennung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin zuständig.