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Mutterschutzlohn
Mutterschutzlohn
Allgemeine Informationen
Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
In Frage kommen sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.
Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
- § 1 Aufwendungsausgleichgesetz –AAG (Erstattungsanspruch)
Verfahrensablauf
Ein bestimmter Antrag für die Zahlung des Mutterschutzlohns ist nicht vorgeschrieben. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.
Zuständige Stelle
für die Zahlung des Mutterschutzlohns: der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber erhalten seit dem 1. Januar 2006 unabhängig von der
Betriebsgröße die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn und die anteiligen
Sozialversicherungsbeiträge von den Krankenkassen der anspruchsberechtigten
Frauen auf Antrag voll erstattet.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 20.04.2012