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Nachlasssicherung
Nachlasssicherung
Allgemeine Informationen
Ein Interesse, den Nachlass zu sichern, ist bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben gegeben, wenn ohne Eingreifen der zuständigen Stelle der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft durch den Erben besteht.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
- Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
- Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
- Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Im Einzelnen ist die Sicherungsart dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts überlassen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1960-1962 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Nachlass-Sicherung)
- § 64 Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG - sowie die
- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz - GnotKG (Kostenverzeichnis, Nrn. 12310 bis 12312)
Kosten
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) erhoben. Die Kosten treffen den Erben.
Verfahrensablauf
Liegt ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses vor, ist das Nachlassgericht verpflichtet, von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen. Ob ein Bedürfnis zur Sicherung vorliegt, beurteilt das Nachlassgericht nach seinem Kenntnisstand. Ordnet das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an, hat der Nachlasspfleger in der Regel die Aufgabe, den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu sichern und den Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht bestimmt nach den Besonderheiten des individuellen Erbfalls, welche Aufgaben der Nachlasspfleger erfüllen muss. Ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Zuständige Stelle
ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.
Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.02.2015