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Namensgebung

Namensgebung

Allgemeine Informationen

Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Nachname zu unterscheiden.

Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z. B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt. Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Auch im Internet gibt es Vornamensverzeichnisse.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Für die Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten:

Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den Ehenamen der Eltern, den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter.

Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Rechtsgrundlagen

  • § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
  • § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
  • § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
  • § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
  • § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei Namensänderung der Eltern)
  • § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten)
  • § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Lebenspartner)
  • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtenbuch)

Verfahrensablauf

Der Vor- und Nachname wird dem Standesbeamten bei der Geburtsanzeige bekannt gegeben.

Steht der Name noch nicht fest, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden.

Fristen

Steht der Nachname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015