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Nationales Visum beantragen

Nationales Visum beantragen

Allgemeine Informationen

Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen und Sie möchten

  • länger als drei Monate in Deutschland bleiben oder
  • sich zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck (insbesondere Erwerbstätigkeit) in Deutschland aufhalten

dann müssen Sie ein nationales Visum (D-Visum) beantragen.

Das D-Visum ist grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes zu beantragen und bedarf in der Regel der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Sie müssen kein D-Visum beantragen, wenn Sie einen noch gültigen Aufenthaltstitel besitzen oder folgende Ausnahmeregelungen auf Sie zutreffen:

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika dürfen ohne Visum einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.

Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

  • Ein gültiges Reisedokument, welches noch mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein muss.
  • Unterlagen zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (z.B. Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen neueren Datums). Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden.
  • Nachweis eines für die Dauer des geplanten Aufenthaltes gültigen und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung, welche speziellen Unterlagen für den vorgesehenen Aufenthaltstitel darüber hinaus erforderlich sind.

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.
  • Soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, darf Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.
  • Die Visaerteilung darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellen. Sie dürfen insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  • Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel entsprechend dem beabsichtigten Aufenthaltszweck liegen vor.

Kosten

60 Euro für den Antragsteller

30 Euro für Minderjährige

Ausnahmen und Befreiungen sind möglich, siehe hierzu das Gebühren-Merkblatt auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Visumantrag grundsätzlich persönlich im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und in der von der jeweiligen Auslandsvertretung benutzten Sprachversion einreichen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll.

Antragsformulare erhalten Sie kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung, sie können aber auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden. Außerdem können die Antragsformulare auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenständiges Antragsformular ausfüllen und unterzeichnen. Bei Minderjährigen unterzeichnet der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund.

Fristen

Das Visum sollte rechtzeitig beantragt werden, da das Verfahren wegen der Beteiligung weiterer Behörden (wie z.B. die zuständige Ausländerbehörde; die Bundesagentur für Arbeit) bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern kann. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Vor allem während der Hauptreisezeiten können Verzögerungen auftreten.

Hinweise

Soll Ihr Aufenthalt über die Gültigkeit des Visums hinausgehen, ist noch vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums entsprechend dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Inland zu beantragen. Grundsätzlich kann dem Inhaber eines nationalen Visums ein Aufenthaltstitel zu jedem gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltszweck ohne erneutes Visumverfahren erteilt werden.

Aufgrund der VO (EU) 265/2010 vom 25. März 2010 ist es Inhabern eines D-Visums nun grundsätzlich möglich, sich mit einem D-Visum und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandvertretung auch über bestehende Sichtvermerksabkommen, die möglicherweise vom Erfordernis eines Visums befreien.

Zuständige Stelle

Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

Hinweis:

Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Für Sie zuständig ist diejenige Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie Ihren Wohnsitz nehmen werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016