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Öffentliche Abwasserentsorgung

Öffentliche Abwasserentsorgung

Allgemeine Informationen

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser). Auch das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser gilt als Abwasser.

Für die Abwasserentsorgung sind grundsätzlich die Kommunen zuständig. Diese können die Zuständigkeit auf Zweckverbände übertragen oder Dienstleistungsunternehmen mit der Wahrnehmung beauftragen.

Grundstückseigentümer haben das Recht und die Pflicht, ihr Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anschließen zu lassen. Bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung wird das Schmutzwasser (teilweise zusammen mit dem Niederschlagswasser) mittels Kanalisation gesammelt und transportiert, anschließend in Kläranlagen behandelt und danach in Gewässer eingeleitet. Ist die Kanalisation als Trennsystem ausgebaut, erfolgt die Ableitung des Schutzwassers und des Niederschlagswassers in getrennten Kanälen. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung mittels mobiler Abfuhr des in wasserdichten und abflusslosen Behältern gesammelten Schmutzwassers zu einer öffentlichen Kläranlage.

Besteht keine öffentliche Abwasserbeseitigung und auch keine Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Kommune, ist derjenige zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Informationen hierzu finden Sie im Dienstleistungsportal, Lebenslage "Rechtsbehelfe"

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband, welche Unterlagen für den konkreten Anlass notwendig sind. Häufig haben diese auf ihrer Homepage im Internet die Abwassersatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.

Kosten

Für die öffentliche Abwasserentsorgung erheben die Kommunen Abwassergebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest.

Detaillierte Informationen zu den Abwassergebühren finden Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Zweckverbandes.

Neben der Abwassergebühr kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen erhalten Sie hierzu ebenfalls in Ihrer jeweiligen Gemeinde bzw. bei zuständigen Zweckverband und der entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzung.

Fristen

Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei Ihrer jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband. Die notwendigen Bearbeitungs- und Realisierungszeiten sind von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig.

Zuständige Stelle

Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich an Ihre jeweilige Gemeinde bzw. den zuständigen Abwasserzweckverband.

Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf die Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").

Besteht keine öffentlichen Abwasserbeseitigung und auch keine Pflicht zur Überlassung an die Kommune: (siehe hierzu Verfahren "Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8, 9 WHG").

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 20.10.2011