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Patentfähigkeit der Anmeldung - Prüfung
Patentfähigkeit der Anmeldung - Prüfung
Allgemeine Informationen
Nach Einreichung der Patentanmeldung, erfolgt eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Liegen keine Hindernisse vor, bleibt die Anmeldung bestehen. Als Patentinhaber kann das alleinige Nutzungsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt. Bei der Patentprüfung wird festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Patentamt prüft das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen aber erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt wurde. Die bloße Einreichung einer Anmeldung führt somit nicht automatisch zur Patenterteilung. Die Patentprüfung muss gesondert beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
• §§ 1 - 5 Patentgesetz (PatG) (Schutzvoraussetzungen)
• § 34 Patentgesetz (PatG) (Erteilung eines Patents)
• § 37 Patentgesetz (PatG) (Patentanmeldung)
• § 38 Patentgesetz (PatG) (Beseitigung von Mängeln)
• § 44 Patentgesetz (PatG) (Patentprüfung)
Kosten
Verfahrensablauf
Mit dem Einreichen der Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühren ist der Zeitrang der Anmeldung gesichert.
Die Anmeldung wird vorgeprüft, d.h. sie wird auf Einhaltung der Formvorschriften und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Außerdem wird die Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation) eingeordnet.
Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, muss ein Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr entrichtet werden. Erst dann kann das Amt die für die Patenterteilung notwendige Prüfung der Anmeldung durchführen.
Ab Anmeldetag hat der Antragssteller ab dem 3. Jahr jährlich steigende Jahresgebühren zu zur Aufrechterhaltung der Anmeldung zu entrichten.
Die Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offen gelegt. Somit kann sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren.
Das Patentamt teilt in einem Prüfungsbescheid das Ergebnis der Prüfung mit und setzt eine Frist, binnen derer sich zu dem Bescheid geäußert werden muss. Wenn nicht fristgemäß geantwortet wird, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird das Patent per Beschluss erteilt. Sobald die Patenterteilung bekannt gemacht wird, treten die Wirkungen des Patents ein. Gleichzeitig beginnt eine neunmonatige Einspruchsfrist, in der jeder einen Einspruch an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) richten kann.
Fristen
Die Patentprüfung muss innerhalb von sieben Jahren nach der Patentanmeldung beantragt werden, ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Auch die erforderlichen Gebühren müssen innerhalb von sieben Jahren bezahlt werden.
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Patents
- Merkblatt für Patentanmelder
- Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Weiterführende Informationen
beim Deutsches Patent- und Markenamt
Telefon: 089 / 2195-0
Fax: 089 / 2195-2221
E-Mail: info@dpma.de
Homepage: http://www.dpma.de
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V
Fachlich freigegeben am
14.04.2015