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Personalausweis - Namensänderung z.B. nach Hochzeit

Personalausweis - Namensänderung z.B. nach Hochzeit

Allgemeine Informationen

Nach einer Namensänderung z.B. durch Heirat müssen Sie Ihren Personalausweis der Gemeinde/dem Amt Ihres Wohnortes vorlegen, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensgabe) ungültig geworden ist.

Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

Informationen dazu finden Sie unter den Themen

Neuer Personalausweis

Vorläufiger Personalausweis

Kosten

  • 22,80 Euro für einen Personalausweis, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
  • 28,80 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen oder
  • 10 Euro für einen vorläufigen Personalausweis

Fristen

Das Dokument muss beantragt werden, sobald eine Namensänderung stattgefunden hat.

Hinweise

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Zuständige Stelle

Innerhalb Deutschlands:
die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro)

Außerhalb Deutschlands:
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.

Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015