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Personalausweis - Namensänderung z.B. nach Hochzeit
Personalausweis - Namensänderung z.B. nach Hochzeit
Allgemeine Informationen
Nach einer Namensänderung z.B. durch Heirat müssen Sie Ihren Personalausweis der Gemeinde/dem Amt Ihres Wohnortes vorlegen, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensgabe) ungültig geworden ist.
Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Erforderliche Unterlagen
Informationen dazu finden Sie unter den Themen
Neuer Personalausweis
Vorläufiger Personalausweis
Kosten
- 22,80 Euro für einen Personalausweis, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
- 28,80 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen oder
- 10 Euro für einen vorläufigen Personalausweis
Fristen
Das Dokument muss beantragt werden, sobald eine Namensänderung stattgefunden hat.
Hinweise
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Zuständige Stelle
Innerhalb Deutschlands:
die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro)
Außerhalb Deutschlands:
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.
Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.03.2015