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Pfandleihgewerbe - Erlaubnis
Pfandleihgewerbe - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
- Grundriss der Geschäftsräume
- Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für die im Gesellschaftervertrag, Satzung vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
- Für die Erlaubniserteilung fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,00 Euro bis 663,00 Euro an.
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei
Verwaltungsgebühr: EUR 153.00 bis 663.00
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Das Antragsformular ist bei der zuständigen Behörde oder online über den Antragsassistenten und die Einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.
Hinweise
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
28.07.2015