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Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Allgemeine Informationen

Bei heimrechtlichen Fragen  ist die Heimaufsicht des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt als Aufsichtsbehörde zuständig. Rechtsaufsicht  liegt beim Innenministerium. Fachaufsichtliche Fragen liegen beim Ministerium für Arbeit Gleichstellung und Soziales  - IX 430. Für Fragen der Umsetzung der Betreuung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung in den sogenannten SGB XI/XII Einrichtungen sind die  Referate IX 320 und  IX 440 im Ministerium zuständig. Bei Fragen des Leistungsrechts sind die Prüfdienste der Kassen (MDK, PKV) und der Kommunale Sozialverband (KSV M-V) Ansprechpartner.

Rechtsgrundlagen

SGB XI, SGB XII, Landespflegegesetz und Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Verordnungen (Einrichtungenmindestbauverordnung, Einrichtungenpersonalverordnung, Einrichtungenmitwirkungsverordnung)

Erforderliche Unterlagen

Sachverhaltsdarstellung

Voraussetzungen

Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Nach Prüfung der Zuständigkeit, werden Sie entweder an den zuständigen Partner verwiesen oder bekommen eine schriftliche Antwort.

Bearbeitungsdauer

Bei einfachen Sachverhalten sofort, bei Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen bis zu vier Wochen.

Zuständige Stelle

Fachreferat im Ministerium, Heimaufsichten, KSV, Prüfdienste (MdK , PKV)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V

Referat IX 430

Fachlich freigegeben am

April 2015