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Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Allgemeine Informationen
Bei heimrechtlichen Fragen ist die Heimaufsicht des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt als Aufsichtsbehörde zuständig. Rechtsaufsicht liegt beim Innenministerium. Fachaufsichtliche Fragen liegen beim Ministerium für Arbeit Gleichstellung und Soziales - IX 430. Für Fragen der Umsetzung der Betreuung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung in den sogenannten SGB XI/XII Einrichtungen sind die Referate IX 320 und IX 440 im Ministerium zuständig. Bei Fragen des Leistungsrechts sind die Prüfdienste der Kassen (MDK, PKV) und der Kommunale Sozialverband (KSV M-V) Ansprechpartner.
Rechtsgrundlagen
SGB XI, SGB XII, Landespflegegesetz und Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Verordnungen (Einrichtungenmindestbauverordnung, Einrichtungenpersonalverordnung, Einrichtungenmitwirkungsverordnung)
Erforderliche Unterlagen
Sachverhaltsdarstellung
Voraussetzungen
Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der Zuständigkeit, werden Sie entweder an den zuständigen Partner verwiesen oder bekommen eine schriftliche Antwort.
Bearbeitungsdauer
Bei einfachen Sachverhalten sofort, bei Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen bis zu vier Wochen.
Zuständige Stelle
Fachreferat im Ministerium, Heimaufsichten, KSV, Prüfdienste (MdK , PKV)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V
Referat IX 430
Fachlich freigegeben am
April 2015