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Pflegezulage Kriegsopfer
Pflegezulage Kriegsopfer
Allgemeine Informationen
Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird monatlich eine Pflegezulage gezahlt. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremder Hilfe bedürfen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Wenn vorhanden:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
- Pflegevertrag
- Pflegearbeitsvertrag
Voraussetzungen
Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremder Hilfe bedürfen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Behinderungen angenommen:
- stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung sowie
- bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
- in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 100 bedingen sowie
- beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Sie können die Pflegzulage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt - schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beantragen. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Das LAGuS wird Ihnen dann einen entsprechenden Antragsvordruck zuleiten.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.05.2015