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Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach Landesbauordnung
Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach Landesbauordnung
Allgemeine Informationen
Prüfingenieure für Standsicherheit sowie für Brandschutz nehmen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht der unteren Bauaufsichtsbehörden.
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau werden mit der Prüfung/Bescheinigung in ihrem Fachbereich privatrechtlich durch den Bauherrn oder durch Dritte in dessen Auftrag beauftragt. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO M-V ) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 595), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2013 (GVOBl. M-V S. 554)
- § 66 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323)
- Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht - Anlagenprüfverordnung (AnlPrüfVO M-V) vom 20. März 2001 (GVOBl. M-V S.77)
Erforderliche Unterlagen
ggf. Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)
Voraussetzungen
Notwendigkeit der Erstellung und/oder Vorlage eines bautechnischen Nachweises (Standsicherheit, Brandschutz) oder einer Bescheinigung (bautechnische Anlagen und Einrichtungen, Erd- und Grundbau) über die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen
Kosten
Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung (Gebühr und Auslagen) nach der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO M-V).
Verfahrensablauf
abhängig von der Art und dem Umfang des/der zu prüfenden Vorhabens/Anlage (Beauftragung durch Bauaufsichtsbehörde oder Bauherrn, vgl. Allgemeine Informationen)
Bearbeitungsdauer
nach Aufwand
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Prüfingenieure: die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.02.2015