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Reiseausweis als Passersatz

Reiseausweis als Passersatz

Allgemeine Informationen

Deutschen Staatsangehörigen, deren Grenzübertrittsdokumente zeitlich abgelaufen sind, kann in Ausnahmefällen - gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes - von den Grenzbehörden noch unmittelbar vor Grenzübertritt ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.

Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens für drei Monate (der Reiseausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bunderepublik Deutschland berechtigt, ist nicht länger als einen Monat gültig).

Der Reiseausweis als Passersatz ist ein amtliches Dokument, das eine Ausreise aus Deutschland und die anschließende Wiedereinreise ermöglicht. Es ist jedoch kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass und auch nicht mit einem vorläufigen Reisepass gleichzusetzen.

Andere Staaten sind zur Anerkennung der Passersatzpapiere nicht verpflichtet. Ihre Nutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit diesen Passersatzpapieren nicht gestattet oder eine Luftverkehrsgesellschaft deswegen bereits die Mitnahme verweigert.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:

Erforderliche Unterlagen

Abgelaufene Grenzübertrittsdokumente, zum Beispiel

  • Reisepass/vorläufigen Reisepass oder
  • Personalausweis/vorläufigen Personalausweis oder
  • Kinderreisepass/Kinderausweis.

Kosten

Für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz wird eine Gebühr von 8,00 Euro erhoben.

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV).

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundespolizei (BPOL).

Zuständige Stelle

ist die Grenzbehörde der Bundespolizei direkt an der Staatsgrenze.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015