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Reisegewerbe Erlaubnis

Reisegewerbe Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

 

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Antragsformular

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,00 Euro bis 293,00 Euro an.

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro


Verwaltungsgebühr: EUR 51.00 bis 293.00

Verfahrensablauf

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde, online über den Antragsassistenten oder über den einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Ansprechpunkt

zuständige Stelle

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

12.06.2015

Typisierung

2b