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Reisegewerbe Erlaubnis - nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

Reisegewerbe Erlaubnis - nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde erweitern.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung nach § 55 Abs. 3 GewO: 10,00 Euro bis 77,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro


Verwaltungsgebühr: EUR 51.00 bis 293.00

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde oder online über den Antragsassistenten erhältlich.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die große kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie bzw. große kreisangehörige Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

22.06.2015