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Reisepass

Reisepass

Allgemeine Informationen

Zur Einreise in bestimmte Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass.

Am 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt. Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (biometriefähiges Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen Kinder nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen seit diesem Tag alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.

Ein Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Kinderreisepass. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass ausgestellt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst.

Für Vielreisende bietet sich die Beantragung eines ePasses mit 48 Seiten an.

Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des Expresspasses. Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren (höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

  • alter/abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden)
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild)
  • bei Personen bis zum 18. Lebensjahr Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
  • Personalausweis und
  • Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats- oder Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung)

Kosten

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV).

Fristen

  • Das Dokument sollte rechtzeitig vor Nutzungsbeginn beantragt werden. Die Herstellung des Reisepasses dauert in der Regel etwa 4 Wochen. Aktuelle Bearbeitungszeiten erfragen Sie bei der zuständigen Pass- und Personalausweisbehörde.
  • Die Gültigkeitsdauer des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht zulässig.

Hinweise

Sofern Sie für die Einreise in ein anderes Land ein bereitgestelltes Online-Formular (z.B. Visumsantrag) ausfüllen, verwenden Sie als Null die Ziffer "0" und nicht den Buchstaben "O". Dadurch vermeiden Sie unnötigen Ärger bei der Einreise.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema "ePass" erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015