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Rindfleischproduktion und -handel - Aufzeichnungspflichten
Rindfleischproduktion und -handel - Aufzeichnungspflichten
Allgemeine Informationen
Marktteilnehmer im Bereich der Fleischerzeugung oder des Handels mit Fleisch müssen Aufzeichnungspflichten einhalten, die der Rückverfolgung dienen. Marktteilnehmer sind alle Beteiligte, wie Erzeuger und Händler, außer dem Verbraucher. Die Aufzeichnungen müssen mittels der folgenden Nachweise oder auf vergleichbare Weise erfolgen:
- schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen
- Lieferscheine
- sonstige Warenbegleitscheine.
Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:
1. Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches,
2. die Referenznummer oder den Referenzcode, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht,
3. bei Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der neu vergebenen Referenznummer zur ursprünglichen Referenznummer,
4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere,
5. auf dem Etikett gemachte oder enthaltene weitere verpflichtende Angaben sowie
6. auf dem Etikett gemachte oder enthaltene genehmigte freiwillige Angaben.
Liegen die Nachweise oder Aufzeichnungen nur elektronisch vor, müssen diese auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer ausgedruckt werden. Die Nachweise und Aufzeichnungen müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Darüber hinaus können alle Marktteilnehmer freiwillig weitere Angaben machen, soweit diese für ein ein eigenes Etikettierungssystem genehmigt wurden oder für eine Organisation (z.B. ein regionaler Vermarktungsverband), bei der die Marktteilnehmer Mitglied sind, eine entsprechende Etikettierung zugelassen wurde. Nach der Genehmigung eines Etikettierungssystems sind die Angaben für die betroffenen Marktteilnehmer ebenfalls verpflichtend.
Rechtsgrundlagen
Vorschrift:
Fristen
Die einjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Nachweise oder, wenn die Ware von Dritten übernommen wird, mit dem Datum der Übernahme.
Hinweise
Wenn Sie ein freiwilliges Etikettiersystem anwenden, wird dieses regelmäßig durch private Kontrollstellen überpüft. Hierbei handelt es sich um Angaben, die neben den Pflichtangaben gemacht werden, z. B. Regionalangaben.
Diese Kontrollstellen wiederum müssen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernähung zugelassen werden und unterliegen somit auch einer Kontrolle.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.
In Mecklenburg-Vorpommern erhalten Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Zuständige Stelle
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige Behörde und damit Überwachungsbehörde für die folgenden Marktteilnehmer:
- Betriebe, die einem genehmigten Etikettierungssystem angehören,
- Schlacht- und Zerlegebetriebe, die nach der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind,
- Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, die nach der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert die Tätigkeit privater Kontrollstellen und bundeslandübergreifende Warenströme. Alle übrigen Marktteilnehmer werden von den zuständigen Landesbehörden überwacht.
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Zulassung der an der Vermarktung von Rindfleisch beteiligten Betriebe durch die Veterinärbehörden. Die Zulassungsnummer wird für den gemeinschaftlichen oder den innerstaatlichen Handel vergeben. Für die Überwachung der obligatorischen Rindfleischetikettierung sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern freigegeben am 15.03.2012.