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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich: Befreiung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Rechtsgrundlagen

  • Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
  • § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Erforderliche Unterlagen

  • bei Empfang von Sozialleistungen:
    Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" und "Gl" oder
    Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe:
    aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen:
    den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort "Original". Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Voraussetzungen

Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • BAföG
  • Grundsicherung
     
  • oder Sie sind taubblind
  • oder empfangen Blindenhilfe.

Hinweise:

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

Kosten

Antragsverfahren und Prüfung: keine

Verfahrensablauf

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es

  • bei Städten,
  • bei Gemeinden,
  • bei den zuständigen Behörden und
  • im Internet.

Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Formulare

Weiterführende Informationen

Hinweise

Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

Zuständige Stelle

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

Hausanschrift:
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Service-Telefon zum Beitragskonto:
Tel.: +49 185 9995-0100

Service-Telefon zum Rundfunkbeitrag:
Tel.: +49 185 9995-0888*
Fax: +49 185 9995-0105*

Service-Telefonzeiten:
Mo 7:00 - 19:00 Uhr
Di 7:00 - 19:00 Uhr
Mi 7:00 - 19:00 Uhr
Do 7:00 - 19:00 Uhr
Fr 7:00 - 19:00 Uhr

* 6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk

Fachlich freigegeben durch

SWR