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Sachverständige/r Handwerk - vereidigen/ öffentlich bestellen

Sachverständige/r Handwerk - vereidigen/ öffentlich bestellen

Allgemeine Informationen

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren / Klageverfahren

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • Bestätigung, dass ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" beantragt wird/wurde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
  • Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung incl. Versicherung, dass keine Doppelvereidigung vorliegt
  • Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist
  • Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • Lichtbild
  • Unternehmensbeschreibung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle
  • bzw. Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen

Mitzubringen sind ebenfalls:

  • Unterlagen für den Sachkundenachweis, z.B. Meisterbrief
  • ggf. Nachweise von erfolgten Schulungen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:

  • Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
  • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
    Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Eintragung in der Handwerksrolle der Kammer
  • Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter

Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

  • Sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dafür aber
  • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das Sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
  • Ihre Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer haben und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Kosten

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Formulare

Anträge / Formulare erhalten Sie von der zuständigen Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die jeweilige Handwerkskammer.

Unterstützende Institutionen

Fachverbände, Innungen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.09.2016