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Schädlingsbekämpfung - gewerbsmäßig - Anzeigepflicht (Gesundheitsamt)
Schädlingsbekämpfung - gewerbsmäßig - Anzeigepflicht (Gesundheitsamt)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schädlingsbekämpfung betreiben wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Als Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin müssen Sie ausrechend qualifiziert sein.
- Hierzu ist ein Sachkundenachweis gemäß Anhang I, Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 erforderlich.
Gleichermaßen anerkannt sind
- Schädlingsbekämpfer oder Meister des Schädlingsbekämpferhandwerks nach dem bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gültigen Recht oder
- geprüfte Schädlingsbekämpfer im Sinne
- der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/in vom 19. März 1984 oder
- der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/in vom 25. Februar 2000 oder - Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschrift:
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Sachkundenachweises gemäß Anhang I, Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26.November 2010,
- Kopie des Fortbildungsnachweises und
- Kopie der Gewerbeanzeige.
Die Anzeige ist formlos möglich.
Kosten
Derzeit keine.
Fristen
Unmittelbar nach der Anzeige gemäß Anhang I. Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 hat die Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.
Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)
Hinweise
Schädlingsbekämpfer sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Teilnahme muss mindestens alle drei Jahre erfolgen.
Die Aufnahme der Tätigkeit ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 04.08.2011.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in dem Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige beim Gesundheitsamt unabhängig ist von
- der Anzeige nach Anhang I, Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 , die beim Landesamt für Gesundheit
und Soziales erfolgen muss,
- und von einer möglicherweise ebenfalls erforderlichen tierschutzrechtlichen Genehmigung, für die das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zuständig ist.
Unterstützende Institutionen
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales LAGuS führt die fachliche Beratung der Schädlingsbekämpfungsbetriebe und die Fortbildung der Schädlingsbekämpfer durch.