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Schaustellung von Personen - Erlaubnis (§ 33 a GewO)

Schaustellung von Personen - Erlaubnis (§ 33 a GewO)

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen

 

Voraussetzungen

Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

  • Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 a GewO wird eine Gebühr in Höhe von 102,00 Euro bis 693,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung MV erhoben.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei
  • Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Stelle und über das Internet erhältlich.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

03.08.2015