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Scheidungsverfahren

Scheidungsverfahren

Allgemeine Informationen

Das Verfahren für Ehescheidungen ist aufgrund seiner Bedeutung den Gerichten übertragen. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung vorgesehen. Der Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin werden Sie daher umfassend beraten.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Scheidung der Ehe)
  • § 114 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Anwaltsprozess)
  • §§ 121 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Verfahren in Ehesachen)

Voraussetzungen

Grundsätzlich kann eine Ehe nach deutschem Recht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Zerrüttung der Ehe).

Die Zerrüttung einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Besteht nach einer Trennungszeit von mehr als einem, aber unter drei Jahren keine Einigkeit über die Scheidung, muss die Zerrüttung vom Antragsteller bewiesen werden.

Hier finden Sie weitere Details zu den Scheidungsvoraussetzungen.

Kosten

Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht regelmäßig Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten für sich zu tragen hat und die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten halbiert werden. Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht diese ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, hat der Antragsteller alle Kosten zu tragen. Dies betrifft auch die Kosten der Folgesachen, die in Folge der Abweisung gegenstandslos werden.

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich im Scheidungsverfahren insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten, deren Höhe vom jeweiligen Fall abhängig ist, erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.

Hinweis: Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten rund um eine Scheidung können Sie eine sog. Mediation in Anspruch nehmen. Für Scheidungen mit komplexen rechtlichen Randbedingungen und/oder zerstrittenen Parteien kann auch ein außergerichtliches Scheidungsmanagement von Vorteil sein.

Verfahrensablauf

Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt beim Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht werden. Zumindest der Ehegatte, der den Antrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Wenn der andere Ehepartner der Ehescheidung zustimmt und selbst (insbesondere bei einverständlicher Scheidung) keine Sachanträge stellen will, ist er nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt. Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich und den eventuellen Zugewinnausgleich. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten die Parteien jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der von ihnen auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken ist.

Die Ehe ist mit Rechtskraft des Urteils geschieden.

Gegen das Scheidungsurteil und die damit verbundenen Entscheidungen in Folgesachen kann jeder Ehegatte Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

Für das Scheidungsverfahren können Sie Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe) beantragen (dies kann auch Ihr Anwalt für Sie erledigen).
siehe auch: Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners

Zuständige Stelle

Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk

  • die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Liste der Amtsgerichte finden Sie unter nachfolgendem Link.

Die Zuständigkeit wird der Rechtsanwalt prüfen, der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug - insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist - gelten gesonderte Regeln.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015