Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Schüleraustausch
Schüleraustausch
Allgemeine Informationen
Das Land gewährt Zuwendungen für Begegnungen von Schülerinnen und Schülern aus M-V mit Schülerinnen und Schülern aus Staaten Osteuropas sowie Israel. Gefördert werden Begegnungen im Rahmen des Schüleraustausches, die auf Langfristigkeit und Gegenseitigkeit angelegt sind. Das Programm soll Projektcharakter tragen. Dazu gehören Besuche der Gastschule während der Schulzeit, Integration in Alltag und Aktivitäten der Gastgeber, Hospitationen, Praktika und themenbezogene Exkursionen. Die Zuwendungen werden zur Mitfinanzierung der Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler aus M-V sowie der Ausgaben für den Aufenthalt der ausländischen Schülerinnen und Schüler bei Begegnungen in M-V gewährt. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 vom Hundert der anerkannten Fahrtausgaben für die deutschen Schülerinnen und Schüler bzw. höchstens 102,30 Euro pro ausländische/n Schüler/Schülerin für den Aufenthalt an der deutschen Schule. Zuwendungsempfänger sind die Träger der allgemeinbildenden Schulen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Antrags- und Abrechnungsunterlagen sind Bestandteil der Förderrichtlinie.
Voraussetzungen
Gefördert werden Schüleraustausche im Rahmen bestehender Schulpartnerschaften, die auf Langfristigkeit und Gegenseitigkeit angelegt sind.
Verfahrensablauf
Antragsteller ist der Schulträger. Die Schule zeigt gegenüber dem Schulträger an (durch Ausfüllen des Förderantrags), dass sie eine Austauschmaßnahme durchführen möchte. Der Schulträger befürwortet den Antrag durch Unterschrift, ergänzt die Bankverbindung und leitet den Antrag an das Bildungsministerium weiter. Bei Fahrten ins Ausland sind dem Antrag zwei Kostenvoranschläge beizufügen.
Bearbeitungsdauer
3 Wochen
Fristen
Bis zum 15. Januar eines Jahres teilt eine Schule der Bewilligungsbehörde (Bildungsministerium) zunächst formlos mit, dass sie einen Austausch plant und in welcher Höhe Fördermittel benötigt werden. Der formale Antrag muss der Bewilligungsbehörde dann spätestens sechs Wochen vor der Maßnahme vorliegen. Die Maßnahme ist spätestens vier Wochen nach der Maßnahme durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde abzurechnen.
Formulare
Hinweise
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.03.2015