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Schwarzarbeit - Prüfung: Meldung von Verdachtsmomenten

Schwarzarbeit - Prüfung: Meldung von Verdachtsmomenten

Allgemeine Informationen

Was ist Schwarzarbeit? 

Allgemein versteht man unter dem Ausdruck Schwarzarbeit, keine Steuern zu zahlen und /oder kein Gewerbe anzumelden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialträgern nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- und Werkleistungen seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Unternehmens eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat bzw.
  • als Erbringer von Dienst- und Werkleitungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Was ist keine Schwarzarbeit?

Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn gemäß § 1 Abs. 3 SchwarzArbG nicht nachhaltig auf Gewinn abzielende Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden. Zum Beispiel durch Angehörige sowie Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder aus Gefälligkeiten. Es kann auch eine Tätigkeit sein, die gegen geringes Entgelt erbracht wird, aber nicht auf Gewinn abzielt.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004
  • Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SchwArbOWiHwOZustG M-V) vom 07. Juli 2011

Erforderliche Unterlagen

Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden.

Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer - handeln ordnungswidrig, wenn sie bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den in § 2 a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Branchen keinen Personalausweis oder Pass(Ersatz) mit sich führen. Es droht eine Geldbuße.
  • Arbeitgeber - handeln strafbar, wenn sie für ihre Beschäftigten keine Beiträge abführen.
  • Auftraggeber - handeln ordnungswidrig, wenn sie Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang von Schwarzarbeitern erbringen lassen.
  • Sozialleistungsempfänger - machen sich strafbar, wenn sie dem Leistungsträger, von dem sie Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen erhalten, die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gegen Entgelt nicht anzeigen.

Kosten

Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde.

Hinweise

Weitere Partner bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sind:

• die nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden,
• die für das Handwerks- und Gewerberecht zuständigen Behörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten,
• die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung,
• die Finanzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
• die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
• die Polizeivollzugsbehörden,
• die Dienstellen der Bundesagentur für Arbeit sowie
• die Träger der Renten- und Sozialversicherung.

Zuständige Stelle

Hauptzollamt Stralsund

Ansprechpunkt

Hinweise zur Schwarzarbeit können Sie direkt beim Hauptzollamt Stralsund melden oder wenn Sie Fragen zur Thematik Schwarzarbeit haben, dann wenden Sie sich bitte an:

Landkreise und kreisfreie Städte
Gewerbeämter/ Ordnungsämter

oder

Hauptzollamt (HZA) Stralsund
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Rudenstraße 18
18439 Stralsund

Außenstellen:
HZA Anklam
Pferdemarkt 1
17389 Anklam

HZA Neubrandenburg
Ihlenfelderstraße 112 - 114
17034 Neubrandenburg

HZA Schwerin
Otto-Weltzien-Straße 7
19061 Schwerin

HZA Rostock
Pressentinstraße 35
18147 Rostock

oder

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Referat 410
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Tel. +49 385 588-0

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.03.2015