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Seuchenmeldung (Tierseuche)

Seuchenmeldung (Tierseuche)

Allgemeine Informationen

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • eventuell betroffene Nachbarbestände
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z.B. "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z.B. Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

Rechtsgrundlagen

Tierseuchengesetz

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweis:
Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Ent-schädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.

Fristen

Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 18.11.2011.