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Sozialversicherungsausweis

Sozialversicherungsausweis

Allgemeine Informationen

Der Sozialversicherungsausweis wird mit der Vergabe der Sozialversicherungsnummer oder bei einer späteren Namensänderung von Amts wegen von der Rentenversicherung für den Beschäftigten ausgestellt. Die Versicherungsnummer wird mit der erstmaligen Meldung zur Rentenversicherung vergeben.

Seit Januar 2011 gibt es den Sozialversicherungsausweis in der früheren Form nicht mehr. Der Arbeitnehmer erhält jetzt ein Schreiben des zuständigen Rentenversicherungsträgers, mit dem die Versicherungsnummer bekannt gegeben wird und das dann als Sozialversicherungsausweis gilt. Er ist ein wichtiges Dokument und wie ein Ausweis zu behandeln.

Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

§ 18 h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise

Bis zum 31.12.2008 war es in bestimmten Branchen vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen. Diese Pflicht ist entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch besteht weiterhin die Pflicht für Personen, die in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätig sind, Ausweispapiere mitzuführen und sie bei Kontrollen den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Zu diesen Wirtschaftsbereichen oder –zweigen gehört unter anderem das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, Speditions- und Transportgewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe. Die Arbeitgeber sind verpflichte nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen.

Zuständige Stelle

Bei Fragen steht die zuständige Krankenkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales M-V, Referat IX 420

Fachlich freigegeben am

27.04.2015