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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheit des Aufstellortes - Bestätigung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheit des Aufstellortes - Bestätigung
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll.
Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach § 33 c Absatz 2 Nummer 2 (Unterrichtung durch die IHK) erfüllen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung. Er muss die Angaben zum Aufstellungsort enthalten. Die Daten werden in der Regel aus vorhandenen Akten (z.B. zur Spielhalle, Gaststätte) entnommen. Wenn keine Akte vorhanden ist, ist eine Ortsbesichtigung notwendig.
Voraussetzungen
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden
- in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Geldspielgeräte dürfen z. B. nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Kosten
Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig, deren Summe vom Aufstellungsort (Gaststätte, Spielhalle u.a.) sowie vom Verwaltungsakt (Genehmigung, zurückgezogener oder abgelehnter Antrag) abhängig ist.
Bei der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes wird eine Verwaltungsgebühr abhängig von der Art des Betriebes in Höhe von 26,00 Euro bis 255,00 Euro erhoben.
Verwaltungsgebühr: EUR 26.00 bis 255.00
Fristen
Im Regelfall 3 Monate
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, ggf. auch über das Internet.
Zuständige Stelle
Kreisfreie Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
18.06.2015
Typisierung
2b