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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen - Erlaubnis

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes bieten,

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

Die oben genannten Unterlagen werden direkt an die zuständige Behörde gesandt.

  • Antragsformular

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit
  • Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

  • Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von 102,00 Euro bis 417,00 Euro an.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Der Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergehen kostenfrei.

Fristen

Im Regelfall 3 Monate


Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Hinweise

Ab dem 10.11.2019 ist nach SpielV in Gaststätten nur noch der Betrieb von 2 Geldspielgeräten erlaubt.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

18.06.2015

Typisierung

2b