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Spielhalle - Betriebserlaubnis
Spielhalle - Betriebserlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33 d Absatz 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auszug aus dem Handelregister bei juristischen Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Antragsformular
- Lageplan und Grundrisszeichnung
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
- Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.
Kosten
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 153,00 Euro bis 800,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Verwaltungsgebühr: EUR 153.00 bis 800.00
Fristen
In der Regel 3 Monate.
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.
Hinweise
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14.Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2012, ist zu beachten. So ist z.B. nach § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.
Zuständige Stelle
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
18.06.2015