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Sprengstoff: fachkundige Person - Befähigungsschein

Sprengstoff: fachkundige Person - Befähigungsschein

Allgemeine Informationen

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoogesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und
  • deutscher oder EU-Bürger sind.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgegeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A"
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG
  • Bei EU-Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung, wesentliche Änderungen oder Verlängerung des Befähigungsscheines bewegen sich gemäß Sprengkostenverordnung jeweils zwischen 70,00 Euro und 400,00 Euro.

Fristen

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.

Formulare

Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Den Antrag für die Erteilung des Befähigungsnachweises finden Sie auf der Seite des LAGuS. Der Antrag ist persönlich bei der Behörde abzugeben.

Hinweise

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchte der Fachkundige selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern LAGuS in Rostock. Zuständig ist für die Bearbeitung des Antrages ist jeweilige Ortsdezernat.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 01.11.2010.