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Sprengung - Anzeige

Sprengung - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1 000 m, insbesondere zu
    • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
    • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
  • sofern erforderlich:
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • Sachverständigengutachten

Kosten

Wird der Antrag korrekt gestellt, fallen keine Gebühren an.

Wird ein Antrag auf Fristverkürzung gestellt oder werden durch die Behörde Anordnungen erlassen, kann eine Gebühr erhoben werden.

Fristen

Die Anzeige muss

  • mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
  • mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).  

Formulare

Bitte verwenden Sie das Formular "Anzeige einer Sprengung".

Hinweise

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.

Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 01.11.2010.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales LAGuS  in Rostock, das auch für die Gewerbeaufsicht zuständig ist.